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UDI Big Desaster für Anleger- Was tut Stefan Keller bitte? fragt Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen

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Es könnte in Zukunft ein großen Knall in der Kapitalanlagebranche geben, wenn das Unternehmen UDI insgesamt mit noch mehr Produkten „in Not“ geraten sollte, so Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen.

Reime rät Anlegern die an diesen unternehmerischen Beteiligungen investiert sind, dringend dazu sich rechtsanwaltschaftlich beraten zu lassen.

Der hinzugezigene Rechtsanwalt, so Jens Reime sollte als juristisches Fachgebiet dann „Bank und- Kapitalmarktrecht“ haben.

Rechtsanwalt Jens Reime

Innere Lauenstraße 2
Eingang Heringstraße
02625 Bautzen

Telefon:
03591 2996133

E-Mail:info@rechtsanwalt-reime.de

UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 10
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 21.12.2015 (veröffentlicht am 28.12.2015) in der Fassung des 1. Nachtrages vom 10.03.2016 (veröffentlicht am 18.03.2015)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 04.06.2019.

6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

 

UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 11
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 24.10.2016 (veröffentlicht am 02.11.2016)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.

6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Energie FESTZINS 12
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 12.09.2017 (veröffentlicht am 15.09.2017)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.

6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

 

UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Sprint FESTZINS IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 09.06.2016 (veröffentlicht am 14.06.2016)

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.

Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.

Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.

6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.

7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.