Start Finance Das mutmaßliche Geschäftsmodell ADCADA

Das mutmaßliche Geschäftsmodell ADCADA

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angelolucas / Pixabay

Nicht die Mode, nicht Immobilien, nicht die Gastronomie sondern das Eigenmarketing, um neue Gelder von Investoren zu akquirieren, ist das Geschäftsmodell des Unternehmens ADCADA aus Rostock.

Dieses Investorenmarketing zieht sich seit Jahren durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wie kein anderer Unternehmensbereich. ADCADA schmückt sich gerne mit dem Label „Start Up“, aber man darf dann auch einmal die Frage stellen, was ist denn die Idee hinter diesem „Blender Start up?“.

Wenn es dann nur um Geldeinsammeln geht, dann mag es sein, dass es sich hier um ein Start up handelt, aber wo ist die tolle Idee, die man eigentlich von einem Start up so erwartet? Es gibt sie nicht.

Was ist cool daran, angeschlossenen Unternehmen Ware auf Kommission zur Verfügung zu stellen? Nichts, im Gegenteil, wenn man das Geld dafür sogar von Investoren eingesammelt hat, dann setzt man dieses nicht eigene Geld sogar einem Hochrisiko aus, denn wer garantiert dem Unternehmen, das die Ware zur Verfügung stellt, auch die Bezahlung der gelieferten Ware? Dies kann man den Ausführungen vom Möchtegern Unternehmensstar Benjamin Franklin Kühn, gelernter Briefträger aus der Schweiz, leider nicht entnehmen.

FireShot Capture 272 – adcada.shop – ein Unternehmen der adcada GmbH – adcada.de

Geht man ins Impressum der Seite adcada-market, dann findet man hier das Unternehmen adcada GmbH aus Bentwisch bei Rostock. Jene Adcada GmbH zu der man 2 Warnmeldungen auf der Seite der deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin findet.

Adcada GmbH, Bentwisch: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Adcada GmbH, Bentwisch, mit Bescheid vom 9. März 2020 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Das Unternehmen nahm auf der Grundlage von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

und ein weiterer Hinweis folgt dann Ende Mai 2020:

adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Meldungen Ende

Jeder Unternehmer sollte sich hier die Frage stellen, ob man mit einem so belasteten Unternehmen dann in eine Zusammenarbeit gehen sollte?

Schaut man sich die weiteren Investitionen des Unternehmens ADCADA an, dann wird hier auf die Gastronomiebetriebe verwiesen, die man erworben hat. Aus Anlegergeldern?

Wenn dem so sein sollte, dann ist die Frage erlaubt, warum vom Unternehmen Creditreform dieses Unternehmen mit dem aktuellen Bonitätsindex 6,0 bewertet wird?  Was ist da bitte passiert, dass Creditreform von einer Geschäftsverbindung aktuell abrät?

Übrigens, aufgebaut hat Benjamin Kühn diese Betriebe nicht. Wo da seine unternehmerische Leistung ist, wissen wir dann nicht.

Auch das Thema Immobilien scheint ein „gekauftes Investment“ zu sein. Auch hier also keine eigene unternehmerische Leistung von Benjamin Kühn, außer das Unternehmen zu erwerben; ob eben mit Anlegergeldern wissen wir nicht.

Insgesamt halten wir das Unternehmen ADCADA nur für eine Kapitalsammelstelle, wobei auch dagegen nichts zu sagen wäre, wenn man transparent wäre und wenn man vor allem endlich aufsichtsrechtlich gestattete Prospekte vorlegen würde. Davon gibt es bis heute keines. Verstehen, warum dies nicht erfolgt, können wir es nicht.