Start Germany Das ADCADA Desaster ist jetzt wohl nahezu komplett!

Das ADCADA Desaster ist jetzt wohl nahezu komplett!

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Merio / Pixabay

Das gibt es dann auch eher selten, das 2 Finanzmarktaufsichtsbehörden an einem Tag vor einer Unternehmensgruppe eine Warnung aussprechen. ADCADA hat das geschafft, auch wenn das sicherlich ein trauriger Rekord ist.

Es könnte aber nun gleichbedeutend sein mit dem Ende der ADCADA Unternehmensgruppe. Vor allem aber mit dem neuesten Projekt des Unternehmens in Bentwisch bei Rostock nun Atemschutzmasken zu produzieren. Das Geld, was man dafür bei Anlegern eingesammelt hat, das muss man nun wohl zurückbezahlen. Ob man das überhaupt kann?

Nun, die nächsten Wochen werden das zeigen.

adcada GmbH: Hinreichend begründeter Verdacht für fehlenden Prospekt

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die adcada GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der adcada GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

Warnung: ADCADA Investments AG PCC und ADCADA Immobilien AG PCC

Die FMA weist darauf hin, dass zu den von der ADCADA Investments AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.600.340-0, und der ADCADA Immobilien AG PCC, Ruggell, Registernummer FL-0002.605.851-4, begebenen Anleihen mit den Namen „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“, „adcada.money Hypozins“ und „adcada.money Festzins“ keine Wertpapierprospekte gebilligt wurden. Angebote erfolgen ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt durch die Aufsichtsbehörde und damit ohne behördliche Prüfung.

Weitere Informationen zur Billigung von Wertpapierprospekten sind auf der Website der FMA verfügbar. Die FMA weist darauf hin, dass jede Anlage in Wertpapieren mit Risiken verbunden ist. Anleger sollten sich mit den Risiken eingehend auseinandersetzen und sich beraten lassen.