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“Bestellerprinzip keineswegs im Interesse des Verbrauchers”- Doch es ist im Sinne des Verbrauchers!

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Das das Magazin Cash natürlich solch einen Beitrag in der Form schreiben muss, ist klar, denn würde man mit Frau Barley stimmen,dann würde man gegen die eigenen Anzeigenkunden aurgumentieren.

Natürlich hat Bundesjustizministerin Barley mit ihrer Initiative recht, und natürlich ias das Bestellerprinzip im Sinne der Verbraucher.

Bei einem Hauskauf und einem Preis von 400.000 Euro, da reden wir gerne einmal über 24.000 Euro an Provision. Geld was der Erwerber der Immobilie zusätzlich zum Kaufpreis aufbringen muss. Viel Gedl für die Vermittlung einer Immobilie. Das Bestellerprinzip ist hier genau richtig. Der der die Immobilie verkaufen will und dazu einen Makler beauftragt, der soll dann bitte auch die Ksoten übernehmen. Zitat aus Cash:

Bundesjustiz- und Verbraucherministerin Katarina Barley (SPD) legt bezüglich des Bestellerprinzips auch beim Immobilienkauf nach und kündigt eine rasche Einführung an mit der Begründung, “Maklergebühren lassen die Kosten beim Wohnungs- oder Hauskauf explodieren”. Wulff Aengevelt, Aengevelt Immobilien, hält nichts von einer solchen Maßnahme.

Unabhängig davon, dass dadurch keine einzige preis- und bedarfsgerechte Neubauwohnung als einzigem Mittel zur überfälligen Schließung der vor allem in den Wachstumskernen seit Jahren eklatanten Angebotslücke bezahlbarer Wohnungen errichtet wird, wird der absolut unrichtige Eindruck erweckt, die Maklerprovision hätte sich erhöht. Tatsächlich sind Bund und 14 der 16 Bundesländer (Ausnahmen Bayern und Sachsen) schon seit Jahren die unrühmlichen Preistreiber bei den Kaufnebenkosten mit wiederholten ungerechtfertigten pauschalen Grunderwerbsteuerhöhungen zum Teil auf bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises – Ende offen.

Bestellerprinzip verbraucherschädigend

Vor allem aber sind die fatalen Auswirkungen des einseitig provisionsbelastenden Bestellerprinzips behauptungswidrig keineswegs im Interesse des Verbrauchers (zumal schutzwürdige Verbraucher immer beide Vertragskontrahenten sind), sondern massiv verbraucherschädigend: Die propagierte zukünftig lediglich nur noch einseitige “Bestellung” des Maklers durch den Verkäufer schafft den klassischen, im BGB und in der Rechtsprechung seit 120 Jahren fest verankerten ehrlichen Makler als fairen Transaktionsbegleiter beider Parteien, denen er jeweils mit Marktkenntnis und Sachkunde die Sorgfalt des ordentlichen Immobilienkaufmanns schuldet und dadurch eine nutzerstiftende Dienstleistung erbringt, ab.

https://www.cash-online.de/immobilien/2018/bestellerprinzip-keineswegs-im-interesse-des-verbrauchers/443131