Manchmal, so Thomas Bremer von der Internetredaktion www.diebewertung.de aus Leipzig, erlebt man Dinge. wo man denkt „Unglaublich“. Genau so etwas haben wir dann am gestrigen Tage in unserer Redaktion erlebt. Gestern erhielten wir ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit einem Auskunftsersuchen. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, Frau Gruppenleiterin Staatsanwältin M., wird darin als Ansprechpartnerin für das Ermittlungsverfahren benannt.
Es geht um den Vorwurf „wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“, die in Deutschland nach Angaben der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, liegt im Freistaat Bayern, gemäß § 353 d StGB strafbar sind, und unter Strafe stehen. Im weiteren macht man dann in dem Schreiben darauf aufmerksam, dass wir eine Zeugenpflicht nach § 48 StPO haben. Kommen wir dieser nicht nach, könnten wir auch dafür dann bestraft werden.
Gleichzeitig untersagt man uns aber auch über den Vorgang zu berichten. Zitat „Die Einleitung von Ermittlungen ist d.-uns noch unbekannten-Beschuldigten noch nicht bekanntgegeben. Die Offenbarung dieses Ersuchens ist daher nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können die Straftatbestände der Begünstigung oder der versuchten Strafvereitelung erfüllen Zitat Ende Wahnsinn wenn man solch ein Behördendeutsch liest. Vielleicht werden wir ja auch dann für diesen Artikel bestraft. Wer weiß?
Nun kommt aber dann etwas zum Schmunzeln, denn jeden Veröffentlichung um die es in diesem Schreiben geht, ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger aus dem Jahre 2017. Sie ahnen es möglicherweise, eine Veröffentlichung die die nun ermittelnde Staatsanwaltschaft Aschaffenburg selber veröffentlicht hat. Genau diese Veröffentlichung ist übrigens noch am heutigen Tage im Bundesanzeiger abrufbar. Ist schon ein feiner Zug des Rechtsstaates, für eigene Fehler dann mal einen Bürger zur Verantwortung zu ziehen und diesem dann noch Strafe anzudrohen.
Nun haben wir das Justizministerium Bayern gebeten sich diesem Sachverhalt anzunehmen, denn hier muss ja eigentlich gegen sich selber Ermittlungen führen innerhalb der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, wenn wir dann noch in einem Rechtsstaat leben, und gleiches Recht für alle Bürger dieses Landes gilt. Nun sind wir dann einmal gespannt, wie die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg auf den Vorgang selber reagiert, wenn sie erkannt hat, das sie selber „der Übeltäter“ ist, also selber gegen § 353 d des StGB verstoßen hat. Wir hoffen nicht, das es dann da einen großen Teppich gibt in der Ermittlungsbehörde der das verhindert.
Gespannt sind wir auch darauf, ob die Veröffentlichung im Bundesanzeiger dann nun gelöscht wird, und man uns dies dann auch mitteilt. Dann löschen wir natürlich auch sofort.