Das Dokument „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)“ bietet umfassende Anweisungen für die Einhaltung der Anforderungen des GwG in Deutschland. Diese Richtlinien, veröffentlicht von der BaFin, sind mit den Änderungen bis November 2024 aktualisiert und gelten ab Februar 2025. Nachfolgend eine detaillierte Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte:
1. Hintergrund und Zielsetzung
Die Hinweise dienen dazu, die gesetzlichen Anforderungen des GwG in der Praxis zu erläutern und eine einheitliche Umsetzung durch die betroffenen Institutionen sicherzustellen. Ziel ist die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um die Integrität des deutschen Finanzsystems zu wahren und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken.
Wichtige Neuerungen ergeben sich aus der Anpassung an europäische Vorgaben, insbesondere durch das sogenannte AML-Paket der Europäischen Union.
2. Europäischer Rahmen und neue Regelungen
Vier zentrale EU-Gesetzgebungsakte beeinflussen die nationalen Anforderungen:
- Verordnung zur Errichtung der EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA):
- Diese neue Behörde wird ab 2025 schrittweise operativ tätig und erhält Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen.
- EU-Geldwäscheverordnung (AML Regulation):
- Regelt die Verpflichtungen des privaten Sektors im Detail.
- Neufassung der Verordnung zu Geldtransfers (GTVO 2023):
- Ziel ist die vollständige Rückverfolgbarkeit von Kryptowährungstransfers und anderen Zahlungsströmen.
- Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche (AMLD):
- Legt Mechanismen für nationale Gesetzgeber zur Harmonisierung der AML-Regeln fest.
Einführungstermine:
- Bestimmungen der GTVO gelten ab Ende 2024.
- Vorschriften der AML-Verordnung werden in Deutschland ab Juli 2027 wirksam.
3. Adressaten der Vorschriften
Die Vorschriften richten sich an:
- Kreditinstitute und Bausparkassen.
- Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute.
- Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute.
- Versicherungsunternehmen.
- Kapitalverwaltungsgesellschaften und Holdinggesellschaften.
Diese Institutionen müssen spezifische Vorkehrungen treffen, um ihre Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf mögliche Risiken hin zu überwachen und Verdachtsfälle zu melden.
4. Anforderungen an das Risikomanagement
4.1 Risikobasierter Ansatz
- Das GwG folgt einem risikobasierten Ansatz:
- Verpflichtete müssen eine Risikoanalyse durchführen, die auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit abgestimmt ist.
- Auf Basis dieser Analyse sind interne Sicherungsmaßnahmen zu entwickeln.
4.2 Risikoanalyse
Die Risikoanalyse umfasst:
- Erhebung der unternehmensspezifischen Gegebenheiten:
- Kundenstruktur, Produkte, Transaktionen, geografische Risiken.
- Identifikation und Bewertung von Risiken:
- Einstufung der Risiken in Kategorien wie „hoch“, „mittel“ oder „niedrig“.
- Berücksichtigung von Vorgaben wie der Nationalen Risikoanalyse (NRA) und der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).
- Ableitung geeigneter Maßnahmen:
- Interne Sicherungsmaßnahmen, z. B. Kontrollen bei Hochrisikotransaktionen oder für politisch exponierte Personen (PEPs).
4.3 Dokumentation und Aktualisierung
- Die Risikoanalyse muss regelmäßig (mindestens jährlich) überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
- Änderungen in der Risikolandschaft, z. B. neue Techniken der Geldwäsche, sind zeitnah zu berücksichtigen.
5. Interne Sicherungsmaßnahmen
Verpflichtete müssen ein umfassendes Kontrollsystem einrichten, das folgende Elemente umfasst:
- Grundsätze, Verfahren und Kontrollen:
- Umgang mit Risiken, Einhaltung von Meldepflichten und Kundensorgfaltspflichten.
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB):
- Der GWB ist für die Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen zuständig.
- Schulung der Mitarbeitenden:
- Beschäftigte sind regelmäßig über die aktuellen Anforderungen und Risiken zu informieren.
Die Maßnahmen müssen dokumentiert, überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt werden.
6. Meldepflichten
6.1 Verdachtsmeldungen
- Verpflichtete müssen alle Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.
- Dazu zählen auch Transaktionen über 10.000 Euro, insbesondere bei Bargeld.
6.2 Tipping-Off-Verbot
- Es ist untersagt, betroffene Kunden oder Dritte über Verdachtsmeldungen zu informieren.
7. Änderungen durch die neuen EU-Vorgaben
- Kryptotransaktionen:
- Kryptowährungen unterliegen ab 2024 strengeren Transparenzvorgaben.
- Politisch exponierte Personen (PEPs):
- Die Definition von PEPs wird erweitert und detaillierter gefasst.
- Indirekte wirtschaftlich Berechtigte:
- Neue Verfahren zur Identifikation bei komplexen Eigentümerstrukturen.
8. Überwachung und Durchsetzung durch BaFin
Die BaFin ist verantwortlich für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften. Sie unterstützt verpflichtete Unternehmen mit Leitlinien und Klarstellungen, überwacht jedoch die Umsetzung streng.
9. Übergangsregelungen
- Bis die EU-Vorgaben vollständig in Kraft treten (bis 2027), gelten die bisherigen nationalen Regelungen unverändert weiter.
Fazit
Die neuen Hinweise verdeutlichen den gestiegenen regulatorischen Aufwand für Verpflichtete im Bereich der Geldwäscheprävention. Unternehmen müssen ihre internen Verfahren an die EU-weiten Standards anpassen und frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um die Übergangsfristen einzuhalten. Die BaFin legt besonderen Wert auf eine proaktive und risikobasierte Umsetzung durch alle Beteiligten.